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Schulabgänger aufgepasst - In vielen Fällen keine Arbeitslosmeldung erforderlich!

Alle Schulabgänger des Jahres 2009, die ein Gymnasium oder eine Fachoberschule besuchen, müssen sich nach dem Schulabschluss nicht arbeitslos melden, wenn sie innerhalb der nächsten vier Monate entweder eine betriebliche oder schulische Ausbildung, ein Hochschulstudium bzw. ein Studium an einer Berufsakademie oder eine kooperative Ingenieurausbildung beginnen.

Darauf weist die Agentur für Arbeit Jena hin.

Auch wer innerhalb dieser Zeit seinen Bundeswehr- bzw. Zivildienst antritt, muss nicht in die Agentur für Arbeit, um sich arbeitslos zu melden.

Eltern erhalten innerhalb der vier Monate ohne Arbeitslosmeldung weiterhin Kindergeld, wenn ihre Kinder die Schule beendet haben. Allerdings nur, wenn das Kind spätestens im fünften Monat eine Ausbildung, ein Studium, ein Freiwilliges Soziales, Ökologisches oder Kulturelles Jahr beginnt. Endet beispielsweise die Schule im Juli, muss die Ausbildung oder das Studium spätestens im Dezember beginnen. Auf eine entsprechende Regelung weist jetzt die Arbeitsagentur in Bonn hin.

Hintergrund ist eine Regelung der Rententräger, wonach Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten anerkannt werden, ohne dass eine Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist.

Eine Arbeitslosmeldung bei der örtlichen Agentur für Arbeit ist zur Sicherung von Rentenansprüchen oder Kindergeld nur dann erforderlich, wenn

  • der Schulabgänger keine Ausbildung in Aussicht hat und nicht bei der Agentur für Arbeit als Ausbildung suchend registriert ist,
  • der Jugendliche eine Studienplatzabsage durch die Hochschule oder eine andere Bildungseinrichtung erhält und dadurch die Zeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überschritten wird oder
  • aus sonstigen Gründen absehbar ist, dass der Zeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überschritten wird.

Eine Ausnahme zur dargestellten Regelung besteht dann, wenn eine Leistung der Agentur für Arbeit bzw. Arbeitsgemeinschaft beantragt wird. In diesem Fall ist regelmäßig eine Arbeitslosmeldung erforderlich. Allerdings müssen für den Bezug von Leistungen nach den Regelungen der Sozialgesetzbücher II und III die dafür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden.

Im Falle einer Arbeitslosmeldung müssen die Bewerber auch für die Zeit bis zur Aufnahme der Ausbildung, des Studiums oder des Wehrdienstes für alle im Einzelfall zumutbaren Tätigkeiten – ggf. auch überregional – zur Verfügung stehen.

 

Basis der Informationen: Presseinfo der Bundesagentur für Arbeit

Beitrag vom 17.06.2009 zur News Übersicht

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